Mietbedingungen
A: Parteien/Geltungsbereich
- Der Mietvertrag wird zwischen EasyDrive GmbH, als Vermieterin einerseits und dem im Mietvertrag genannten Mieter abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden Mitbedingungen im Sinne von allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; abwei-chende Vertragsbestimmungen des Mieters wie insbesondere dessen AGB entfalten keine Rechtswirk- samkeit.
- Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegeben Fahrzeuglenker dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages solidarisch haften. Der Mieter ist verpflichtet, einen im Mietvertrag genannten Lenker die AGB zu überbinden; sie haben die Vermieterin für den Fall der Nicht-überbindung der AGB für alle Schäden die daraus resultieren schad- und klaglos zu halten. Der Mieter trägt auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist.
B: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines der- artigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz und die Straßenver- kehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu infor- mieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln).
- Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind vom Mieter, sofern diese nicht auf dem Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll bereits verzeichnet sind, dem Vermieter sofort, also vor Fahrtantritt, zu melden. Meldet der Mieter derartige Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verur- sacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist.
- Der Mieter oder eingetragene Fahrer wurde im Zuge der Fahrzeugübergabe über technische Einrichtun- gen des Fahrzeuges sowie dessen Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Verbandskasten, Warnwesten, Pan- nendreieck etc. instruiert.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, den Vermieter rechtsgeschäftlich zu vertreten; es ist dem Mieter dement- sprechend auch nicht gestattet, eigenmächtig, das heißt ohne Einholung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters, Reparaturarbeiten am Fahrzeug in Auftrag zu geben oder eigenmächtig durchzuführen.
- Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso mit einem vollen Kraftstofftank zurückzustellen. Wird das Fahrzeug nicht nachweislich (Vorlage des Tankbeleges) vollgetankt retourniert, erfolgt eine Be- tankung durch die Vermieterin gemäß den Bestimmungen und Preisen der jeweils gültigen aktuellen Ta- riftabelle.
- Getankt werden darf lediglich jene Art von Kraftstoff, die im Betriebshandbuch des Fahrzeuges oder am Tankdeckel angeführt ist. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden durch Falsch-Betankung entstande- nen Schaden.
- Bei Ausfall oder Beschädigung des Kilometerzählers ist der Vermieter berechtigt, falls sich die tatsächli- che während der Mietdauer zurückgelegte Fahrtstrecke nicht anders feststellen lässt, das Mietentgelt um 150 km/Tag zusätzlich gemäß der Tariftabelle zu erhöhen.
C: Auswahl des Kraftfahrzeuges
- Reservierungen können für bestimmte Fahrzeuge vorgenommen werden.
- Wenn ein reserviertes Fahrzeug nicht innerhalb von einer Stunde nach dem vereinbarten Anmietzeitpunkt abgeholt oder der Vermieter nicht innerhalb einer Stunde über eine Terminverschiebung oder Stornierung informiert wird, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Stornogebühr gemäß den Bestimmungen und Preisen der jeweils gültigen aktuellen Tariftabelle zu verrechnen.
D: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nut- zungen, Fahrten ins Ausland
- Der Mieter muss mindestens drei Jahr im Besitz eines in Deutschland gültigen Führerscheins sein. Bei der Fahrzeugübergabe muss der Mieter seinen Führerschein vorweisen.
- Kann der Mieter bei der Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausge- schlossen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, in diesem Fall eine Stornogebühr gemäß den Bestim- mungen und Preisen der jeweils gültigen aktuellen Tariftabelle zu verrechnen.
- Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder einer vom Mieter im Vorhinein gegenüber dem Vermieter namentlich genannten Personen gelenkt werden. Des Weiteren müssen die Führerscheine der Zusatzfah- rer dem Vermieter vorgelegt werden. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu überbinden.
- Der Mieter haftet für das Handeln von Personen, denen er mit Zustimmung des Vermieters das Fahrzeug überlassen hat.
- Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung wird nicht wirksam, wenn der Mieter oder der im Miet- vertrag vermerkte Zusatzfahrer das Fahrzeug einem Dritten überlässt und in dieser Zeit ein Schaden am Fahrzeug eintritt.
- Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und Park- plätzen) benutzt werden.
- Das Fahrzeug darf weiters nicht verwendet werden:
- – für Rennen und in rennähnlicher Art, die Betätigung der Launch Control ist verboten; ebenfalls Drifts oder ähnliche Fahrmanöver die zu einer übermäßigen Abnützung der Reifen und des Kraftfahrzeuges führen;
- – von einer unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen stehenden Person bzw. einer Person, die aufgrund anderer geführter Umstände fahruntüchtig ist,
- – zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- – für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- – zur gewerblichen Personenbeförderung,
- – zur Weitervermietung,
- – um ein anderes Fahrzeug oder einen Anhänger zu ziehen (außer mit der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters), zu schieben oder sonst zu bewegen,
- – zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- – zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
- – für Fahrten abseits befestigter Straßen.
- Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind die Türen und Fenster stets versperrt bzw. geschlossen zu halten. Überhaupt hat der Mieter alle Vorkehrungen zu treffen, damit das Fahrzeug von unbefugten Per- sonen nicht in Betrieb genommen werden kann.
- Der Mieter ist verpflichtet, das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß (insbesondere gegen jegliches Verrutschen) zu sichern. Der sichere Betrieb des Fahrzeuges muss jederzeit gewährleistet sein. Es ist dafür Vorsorge zu treffen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden und durch die Beladung keinerlei Beschädigung oder übermäßige Verschmutzung entsteht. Weiters hat der Mieter bzw. der im Mietvertrag eingetragene Fahrer dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Perso- nen während der gesamten Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen.
- Jedwede Veränderung am und im Fahrzeug ist dem Mieter untersagt; sollte der Mieter dennoch Verän- derungen, welcher Art auch immer vornehmen, hat er für sämtliche Kosten der Wiederherstellung des ur- sprünglichen Zustands des Fahrzeugs aufzukommen.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug außerhalb der Grenzen Österreichs zu fahren; es sei denn, es liegt ihm dazu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters – samt den vereinbarten Sonderkonditionen – vor.
Allgemeine Vermietbedingungen.
- Die Zustimmungserklärung ist den Behörden am Grenzübergang auf Verlangen vorzulegen. Die Zustim- mung wird nach dem freien Ermessen des Vermieters erteilt; ein Anspruch auf Abgabe dieser Zustimmung besteht nicht. Der Mieter haftet dem Vermieter für den Fall einer nicht genehmigten bzw. vereinbarungs- widrigen Fahrt außerhalb Deutschlands für alle Nachteile die dem Vermieter daraus entstehen. Der Verstoß gegen das Verbot zur Durchführung von Fahrten außerhalb Deutschlands stellt eine wesentliche Vertrags-verletzung dar. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Fall einer ungenehmigten Fahrt außerhalb Deutschlands auch eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung außer Kraft tritt.
- Der Schaden des Vermieters umfasst im Einzelfall bei Verlust des Fahrzeuges dessen Verkehrswert zzgl. der entstehenden Manipulationskosten (An- und Abmeldung, Versicherungen, etc.). Der Mieter ist ver- pflichtet, im Fall einer genehmigten Fahrt außerhalb Deutschlands sich über die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren; insbesondere gilt dies für Mautpflicht, besondere Versicherungsbe-rechtigungen und Führerscheinvoraussetzungen. Des Weiteren haftet der Mieter für alle in- und ausländi-schen Verkehrs-, Maut- und Parkübertretungen, sowie Abgaben jeglicher Form und Besitzstörungshand-lungen. Der Mieter erteilt seine Zustimmung zur Einhebung einer Bearbeitungsgebühr über sein zur Verfü-gung gestelltes Zahlungsmittel. Das Fahrzeug darf im Ausland nur auf bewachten Parkplätzen abgestellt und der Fahrzeugschlüssel keinesfalls Dritten ausgehändigt werden, insbesondere auch nicht zur Aufbe-wahrung oder zum Rangieren des Fahrzeuges.
- Jede schuldhafte, auch bloß fahrlässige Verletzung der obigen Bestimmungen macht den Mieter gegen- über dem Vermieter für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden (einschließlich zweckent- sprechender Rechtsverfolgungskosten) in vollem Umfang haftbar. Eine allenfalls vereinbarte Haftungs- beschränkung ist im Falle einer solchen Verletzung unwirksam.
E: Mietpreis, Verzugszinsen
- Der Mieter schuldet ein Mietentgelt in der jeweils gesondert vereinbarten Höhe.
- Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife gemäß der jeweiligen aktuellen Ta- riftabelle, deren Bedingungen am Standort des Vermieters aufliegen und auf der Homepage jederzeit abrufbar sind, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betankung, Treibstoff, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten und vollständigen Zahlung. Bei schuldhaft nicht fristgerechter Bezahlung werden allenfalls gewährte Nachlässe gegenüber der aktuellen Preisliste nach- belastet.
- Die Mietzinsforderungen des Vermieters sowie allfällige sonstige Forderungen aus dem Mietvertrag inkl. Schadenersatzansprüche sind jeweils sofort zur Zahlung fällig. Im Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a..
- Kosten für außergerichtliche oder gerichtliche Verfolgung des Anspruchs durch Inkassobüros und/oder einen Rechtsanwalt werden darüber hinaus in Rechnung gestellt.
- Der Mieter hat ebenfalls die Kosten für zusätzlichen Aufwand des Vermieters zu tragen. Die gilt z.B. bei Verlust der Fahrzeugschlüsseln bzw. des Zulassungsscheines, allfälligen nicht retournierten Zubehörs, etc..
- Ebenfalls die Kosten für allenfalls anfallende Stehzeiten für das Fahrzeug.
- Der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Fahrzeug vor Rückstellung zu reinigen; im Fall einer er- heblichen über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschmutzung ist der Vermieter aber be- rechtigt, dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten gemäß den Bestimmungen und Preisen der jeweils gül- tigen aktuellen Tariftabelle in Rechnung zu stellen.
- Sonderreinigungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
- Verkehrs- und Parkstrafen, Abschleppkosten und dergleichen werden jeweils gesondert verrechnet. Ebenfalls eine Verwaltungspauschale gemäß den Bestimmungen und Preisen der jeweils gültigen aktuel- len Tariftabelle.
- Eine digitale Jahresvignette für österreichische Autobahnen ist bei jedem Mietfahrzeug vorhanden und ist jedes Mietfahrzeug bereits registriert.
- Dies gilt nicht für die Brennerautobahn und sonstige mautpflichtige Straßen.
- Der Mieter hat für Benutzung dieser Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Auto- bahnmaut zu sorgen und hält den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos.
F: Zahlungsbedingungen
- Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer ist für den gesamten vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht (es sei denn, diese Verkürzung der Nutzungsdauer wäre vom Vermieter genehmigt).
- Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass eine Abänderung des reservierten oder bei der Fahrzeugübernahme vereinbarten Mietzeitraumes zu einer Änderung des angewendeten Tarifs führen kann. Dadurch kann es zu einer Abweichung zwischen dem reservierten und dem tatsächlich in Rechnung gestellten Mietpreises kommen.
G: Versicherung
- Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen sowie mit der für Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert. Wird der Vermieter von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter oder eingetragenen Lenkern verursacht wurden, in An- spruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz (zur Gänze) greift, hat der Mieter dem Ver- mieter diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten.
- Ausgenommen von der Versicherung ist jedenfalls die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnis- pflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe, sowie die vertragswidrige Nutzung des Mietfahrzeugs.
- Eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt gemäß Tariftabelle wurde seitens des Vermieters abge- schlossen und ist hierfür kein gesondertes Entgelt zu bezahlen.
H: Unfälle, Diebstahl, Anzeigenpflicht
- Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich den Vermieter und die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung i.S.d. § 4 Abs. 5a StVO zu ersuchen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe (einschließlich Tag und Uhrzeit), welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadensaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt wor- den oder konnte – bei reinen Sachschäden- ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise mit Zu- stimmung des Vermieters unterbleiben. Der Mieter ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an den Vermieter zu melden. Wurde das Mietfahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter aber jedenfalls – auch bei geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen. Der Mieter hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. Des weiteren hat er Namen und Anschrift der Beteiligten und Zeu- gen festzuhalten, sowie die erforderliche Hilfe zu leisten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht ohne angemessene Sicherheitsvorkehrungen zurückgelassen wird und unternimmt alles zur Schadensminimierung. Der Mieter wird keine Schuld eingestehen, keine Haftung anerkennen und keine Zahlung leisten.
- Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung in Form eines europä- ischen Unfallberichtes, unter Angabe des Sachverhaltes (dieser ist auf Verlangen, über die standardisiert vorgesehen Angaben hinaus, auch in Form einer detaillierten Schilderung des Unfallherganges schriftlich mitzuteilen) inklusive allfälliger Unfallzeugen, des Unfallgegners, dessen Haftpflichtversicherung, etc. vom Lenker unterschrieben, an den Vermieter abzugeben.
- Wenn auch nur einer der vorgenannten Punkte nicht eingehalten wird, liegt eine wesentliche Vertragsver- letzung vor und es treten somit auch die Haftungsbeschränkungen außer Kraft. Die Nichteinhaltung dieser Punkte kann auch dazu führen, dass eine Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers eintritt. Tritt Leis- tungsfreiheit ein, ist der Mieter dem Vermieter für alle entstandenen Schäden ersatzpflichtig.
- Der Mieter haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung gegenüber dem Vermieter für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende, notwendige und – soweit es sich um au- ßergerichtliche Geltendmachung handelt – auch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen For- derung stehende Rechtsverfolgungskosten), die aus von ihm schuldhaft unrichtig gemachten Angaben über den Unfallhergang resultieren.
I: Haftung des Mieters, Vereinbarung der Haftungsbeschränkung
- Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahr- zeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind und diese nicht durch die Haftpflicht- und oder Vollkaskoversicherung abgedeckt sind. Diese Haftung ist nicht an ein Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden.
- Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat (vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometerleistung üblichen Abnützung).
- Der Mieter kann die Haftung für Schäden aus Unfällen/Diebstählen durch Zahlung eines besonderen Ent- geltes lt. Preisliste auf den vereinbarten Selbstbehalt beschränken (vertragliche Haftungsbeschränkung). In diesem Fall haftet er für Schäden aus Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl bzw. mutwillige Beschädi- gung des Fahrzeuges durch Dritte, sowie sonstige herbeigeführte Schäden über den vereinbarten Selbst- behalt hinaus nur dann, wenn:
- – der Mieter das Leihfahrzeug an Personen die nicht im Mietvertrag vermerkt sind weitergibt;
- – Schäden vom Mieter oder eingetragenen Fahrer grob fahrlässig oder durch Vorsatz verursacht wur- den;
- – der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder durch einen anderen sonstigen Zustand die Reaktionsfähigkeit des Lenkers beeinträchtigt war (z.B. Ermüdung, Erkrankung, etc.);
- – das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt nicht gemäß den Nutzungsbedingungen des vorliegenden Mietvertrags genutzt wurde;
- – der Lenker seiner Verpflichtung im Falle eines Unfalles oder Schadens nicht bzw. nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt (siehe Punkt VIII.);
- – der Mieter oder der eingetragene Fahrer, Unfallflucht begangen hat;
- – der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges);
- – der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist;
- – Schäden durch eine unsachgemäße Beladung des Fahrzeuges, z.B. durch Ladegut oder Überladung entstanden sind, sowie Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeuges;
- – Schäden die infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung oder durch unsachgemäße Anbringung von Zubehör bzw. unpassendes Zubehör entstehen;
- – Schäden durch eine Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und -breite (z.B. Unterführungen, Gara- gen, etc.) entstanden sind;
- – bei Diebstahl die Fahrzeugschlüssel vom Mieter nicht retourniert werden können;
- – Schäden verursacht werden, die im Zuge des Transports des Fahrzeuges mit anderen Verkehrs- bzw. Beförderungsmitteln entstanden sind (z.B. auf Autoreisezügen, Fährschiffen, Fahrzeugtrans- portern, etc.).
- – Schäden welche durch Unterlassung des Liftsystemes verursacht werden;
- Eine Haftungsbeschränkung im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt weiters nicht für Schäden, die durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung, vom Mieter verschuldete Bremsmanöver, unsachgemäße Hand- habung von Schneeketten, Gepäckträgern und Zubehör, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits be- festigter Straßen, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, sowie bei ungenügen- der Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug, Stecken-Lassen des Schlüssels) u.ä. eintreten. Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter und seinen Beifahrern verursachte Beschädigungen oder Verschmut- zungen des Fahrzeuginnenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen u.ä.) oder die Kosten der Ersatzbe- schaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere. In all diesen Fällen bleibt sohin – trotz ver- traglich vereinbarter Haftungsbeschränkung – die Haftung des Mieters i.S. der obigen Bestimmung hin- sichtlich des gesamten Schadens aufrecht.
- Eine derartige vereinbarte Haftungsbeschränkung kann in keinem Fall eine Haftung vom Vermieter für vom Mieter in das Fahrzeug eingebrachte und dort beschädigte oder gestohlene Gegenstände auslösen.
- Wird das Fahrzeug vom Mieter ohne geeignete Beaufsichtigung unzureichend gesichert (unversperrt bzw. mit im Fahrzeug zurückgelassenem Fahrzeugschlüssel) abgestellt oder werden vom Mieter im Fahrzeug Wertgegenstände in einer Weise zurückgelassen, sodass sie von außen sichtbar sind, so gelten Dieb- stähle bzw. Einbruchsdiebstähle jedenfalls als grob fahrlässig verursacht, sodass eine allenfalls verein- barte Haftungsbeschränkung in diesem Falle nicht wirksam wird.
- Wurde eine Haftungsbeschränkung vereinbart und liegt der tatsächliche Schaden unter dem vereinbar- ten Selbstbehalt, so wird lediglich der tatsächliche Schaden dem Mieter angelastet.
- Sind zwischen Übernahme und Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter mehrere Schäden am Fahrzeug entstanden, für die der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, die nicht aus einem einheitlichen Unfallgeschehen herrühren, so hat der Mieter bei vereinbarter Haftungsbeschrän- kung den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall zu leisten (die vorstehende Bestimmung über nied- rigere Schadenshöhen gilt aber sinngemäß).
- Der Mieter haftet jedenfalls für während der Mietzeit von ihm selbst oder von Personen, für die er im Sinne der vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmun- gen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter hält den Vermieter hinsichtlich sämt- licher aufgrund derartiger von ihm zu vertretender Verstöße ergangener Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten (insbesondere allfälliger angemessener Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos, die Behörden aufgrund solcher Verstöße vom Vermieter als Halter des Fahrzeuges einheben.
- Der Vermieter wird bei diesbezüglichen Auskunftsersuchen von hierzu berechtigten Behörden die Daten des Mieters an dieselben weitergeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand des Vermieters durch die Bearbeitung von Anfragen, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ord- nungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr gemäß der jeweils aktuellen Tariftabelle.
- Dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen.
- Der Mieter hat bei Fahrten mit dem bzw. bei dem Abstellen des Fahrzeuges alle einschlägigen Vorschrif- ten sowie Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug ohne entsprechende Erlaubnis hierzu berechtigter Personen nicht auf Privatgrund Dritter abgestellt werden. Werden Verletzungen die- ser Bestimmung von dritter Seite behauptet, wird der Vermieter auf entsprechende Anfrage hin, Name und Anschrift des Mieters diesem Dritten bekanntgeben, damit derselbe allfällige Ansprüche direkt ge- genüber dem Mieter geltend machen kann. Wird der Vermieter dennoch von dritter Seite wegen Hand- lungen oder Unterlassungen des Mieters in Anspruch genommen (insbesondere im Wege von Besitzstö- rungs- oder Unterlassungsklagen), so wird der Vermieter dem Mieter in diesen Verfahren den Streit ver- künden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Ansprüche des Dritten abzuwehren. Ergibt sich aus den Ver- fahren, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder von eingetragenen Lenkern für die er einzu- stehen hat, vorlag, so hat er den Vermieter hinsichtlich aller Schäden und Nachteile daraus (einschließlich der Verfahrenskosten) schad- und klaglos zu halten.
J: Rückgabe des Fahrzeugs
- Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und kann im Rahmen des Vertrages mit vorheriger Zustimmung vom Vermieter verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt und dieser einer Verlängerung zustimmt.
- Der Mieter ist verpflichtet, sofern nicht im Mietvertrag ausdrücklich anders vereinbart wurde, das Fahr- zeug am letzten Tag der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit, vollge- tankt zurückzugeben. Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen des Mieters oder ihm zuzurechnenden Personen zu räumen und zu reinigen. Der Vermieter haftet nicht für Sachen, die vom Mie- ter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zu- rückgelassen werden.
- Der Mieter hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückzustellen, wie er es übernommen hat, mit sämtlichem Zubehör und der vollständigen übergeben Ausrüstung. Betankungskosten gehen zu Lasten des Mieters. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und bei vereinbarungskonformer Zahlung. Bei vom Mieter zu vertretender Überschreitung des Zeitraumes oder Zahlungsverzug gilt ab dem für die Rückstel- lung vereinbarten Zeitpunkt der Tarif gemäß der jeweils aktuellen Tariftabelle.
- Stellt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer (unter Berücksichtigung von Tag und Uhrzeit) nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinaus- gehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des Normaltarifs laut der in den Geschäftslokalen der Vermieterin ausliegenden oder telefonisch beim Vermieter erfragbaren aktuellen Preisliste zu verrech- nen. Hat der Mieter ursprünglich einen Sondertarif (z.B. Wochenendtarif) gebucht, kann dieses zusätzliche Nutzungsentgelt lt. Preisliste pro Tag bzw. Kilometer auch deutlich höher sein als bei der ursprünglichen Buchung. Bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges wird dabei pro begonnener 24 Stunden (berech- net ab dem vereinbarten Rückgabe- Zeitpunkt) ein Tagesentgelt verrechnet.
- Im Falle einer – vom Mieter zu vertretenden – verspäteten Rückstellung des Fahrzeuges ohne Zustimmung des Vermieters wirkt ab dem ursprünglich vereinbarten Rückstellungszeitpunkt eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht mehr.
- Stellt der Mieter das Fahrzeug ohne Anwesenheit des Vermieters zurück, trägt er die Gefahr für das Fahr- zeug bis zur tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter. Der Mieter hat dem Vermieter alle aus der vereinbarungswidrigen Rückstellung des Fahrzeugs entstehende Schäden bzw. Nachteile zu ersetzen.
- Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht in Anwesenheit des Vermieters zurückstellt, wird es vom Vermieter mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Überprüfung und Schadensfeststellung in den Besitz rückübernommen.
- Sollte eine Feststellung des Fahrzeugzustandes, insbesondere einer Überprüfung auf zusätzliche bzw. neu aufgetretene Beschädigungen aufgrund der Verschmutzung des zurückgegebenen Fahrzeuges nicht möglich sein, behält sich der Vermieter das Recht vor, das Fahrzeug vor einer Bestätigung der Rück- nahme und Kostenabrechnung zu reinigen.
- Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, sofern
- – der Mieter mit seinen Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vermieter in Rückstand gerät,
- – Bankeinzüge/-schecks/Kreditkartenabbuchungen in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Vermieter nicht eingelöst werden können,
- – sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt bzw. nicht erfüllt werden,
- – der Mieter das vermietete Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieses Mietvertrages benutzt.
- Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapie- ren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter zurückzustellen. Dies kann vom Vermieter in mündlicher Form erfolgen. Widrigenfalls behält sich der Vermieter das Recht vor, daraus resultierende Kosten oder Umstände gemäß der jeweils aktuellen Tariftabelle dem Mieter in Rech- nung zu stellen.
- Im Falle eines Zahlungsverzuges oder sollte gegen eine sonstige Mietbestimmung jeglicher Art verstoßen werden, ist der Vermieter berechtigt, das vermietete Fahrzeug einzuziehen.
K: Datenschutzklausel
- Die persönlichen Daten des Mieters (einschließlich der mieterbezogenen Nutzungs- und Fahrzeugdaten soweit dies zum Zweck der Durchführung des Mietverhältnisses erforderlich ist) werden vom Vermieter zur Durchführung der Vermietung verarbeitet und gespeichert. Der Mieter erteilt hiermit seine ausdrück- liche Zustimmung, dass die im Mietvertrag angeführten persönlichen Daten, vom Vermieter zum Zwecke der elektronischen Übersendung von Informationen und Angeboten, der Feststellung des Mietverhaltens, sowie zur Feststellung der Kundenzufriedenheit verarbeitet werden. Der Mieter stimmt einer Übersendung mittels E-Mail bzw. telefonsicher Kontaktaufnahme ausdrücklich zu. Die Zustimmungen können jederzeit widerrufen werden.
- Name, Anschrift und Anmietungsdaten werden bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten über- mittelt.
- Der Mieter ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mietfahrzeuge permanent mittels GPS über- wacht werden und die Mietwagen demzufolge geortet werden können.
- Die Mieter erklären ihre ausdrückliche Zustimmung zur Aufzeichnung dieser Daten.
L: Rechtswahl
- Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungs- normen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten, bleibt davon unberührt.
- Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten auch zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
- Mehrere Mieter haften für Forderungen vom Vermieter aus diesem Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand (d.h.: jeder haftet bis zur vollen Höhe der Forderung). Gleiches gilt für den Mieter einerseits und alle Personen, denen der Mieter das Fahrzeug (eingetragener Zusatzfahrer) zur Nutzung überlässt, anderer- seits.
- Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so be- rührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
M: Gerichtsstand, Schriftform
- Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht bzw. treten mit Unterfertigung des Vertrages außer Kraft. Änderungen, auch dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Ver- brauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.
- Alleiniger Gerichtsstand ist das für Innsbruck sachlich zuständige Gericht. Ist der Mieter Verbraucher i.S. des Konsumentenschutzgesetzes, ist Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Mieters zuständige Gericht. Der Mieter kann Klagen gegen den Vermieter aber auch an dem zuvor genannten Gericht einbringen.